|
Art. 1
Name und Sitz
1. Das Schweizerische Talsperrenkomitee (abgekürzt "Nationalkomitee") ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Das Nationalkomitee vertritt die Schweiz in der "International Commission on Large Dams (ICOLD)" / "Commission Internationale des Grands Barrages (CIGB)". Als solches richtet es sich nach deren reglementarischen Bestimmungen, soweit diese den schweizerischen Gesetzen nicht widersprechen.
3. Das Nationalkomitee hat seinen Sitz in Bern.
4. Das Geschäftsjahr des Nationalkomitees ist das Kalenderjahr.
Art. 2
Aufgabe und Tätigkeitsgebiet
1. Das Nationalkomitee fördert die Fachkenntnisse für die Projektierung, den Bau, den Unterhalt, die Überwachung und den Betrieb von Stauanlagen und ihrer Umgebung.
2. Es sammelt und bespricht die einschlägigen Erfahrungen und Berichte und sorgt gegebenenfalls für deren Publikation.
3. Das Nationalkomitee wirkt an den Arbeiten der ICOLD/CIGB mit und lässt sich an deren Kongressen und Tagungen nach Möglichkeit vertreten.
4. Das Nationalkomitee veranstaltet für seine Mitglieder Vorträge, Tagungen und Exkursionen.
Art.3
Mitgliedschaft und Beiträge
1. Das Nationalkomitee setzt sich aus Einzelmitgliedern und Kollektivmitgliedern zusammen.
2. Als Einzelmitglieder können Fachleute aufgenommen werden, welche den vom Nationalkomitee behandelten Fragen Interesse entgegenbringen.
3. Als Kollektivmitglieder können dem Nationalkomitee insbesondere angehören:
- Verwaltungszweige des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
- Technische Hochschulen und ihre Annexanstalten, Universitäten, Höhere Technische Lehranstalten;
- Elektrizitäts- und Kraftwerksgesellschaften;
- Fachverbände;
- Ingenieurbüros und Ingenieurunternehmungen;
- Unternehmungen, besonders der Bau- und Maschinenindustrie;
- Lieferanten von Zubehör.
4. Die Aufnahme in das Nationalkomitee erfolgt aufgrund eines an den Präsidenten zu richtenden schriftlichen Gesuches, das dieser mit seinem Antrag der Hauptversammlung vorlegt. Der Entscheid der Hauptversammlung ist endgültig.
5. Das Bundesamt für Wasser und Geologie hat Anrecht auf ständige Mitgliedschaft im Nationalkomitee.
6. Die Kollektivmitglieder sind in der Bezeichnung ihres Vertreters frei.
7. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Austritt. Dieser kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist mindestens drei Monate vorher dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.
b) Bei Einzelmitgliedern durch Tod, bei Kollektivmitgliedern durch Auflösung der Körperschaft.
c) Durch Ausschluss. Dieser wird von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes aus wichtigen Gründen beschlossen, insbesondere dann, wenn das Verhalten eines Mitgliedes mit der Haltung des Nationalkomitees unvereinbar ist, oder wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung während zwei Jahren seinen Jahresbeitrag nicht entrichtet hat.
8. a) Der Jahresbeitrag wird jährlich von der Hauptversammlung festgesetzt.
b) Der Jahresbeitrag ist spätestens zwei Monate nach der ordentlichen Hauptversammlung an das Sekretariat des Nationalkomitees zu entrichten.
9. Die Mitglieder des Vorstandes und der Technischen Kommission sind, soweit sie Einzelmitglieder sind, von der Leistung des Jahresbeitrages befreit.
10.Verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Leistung des Jahresbeitrages befreit. Der Entscheid darüber obliegt der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Art. 4
Organisation
Die Organe des Nationalkomitees sind:
1. Die Hauptversammlung,
2. Der Vorstand,
3. Die Kontrollstelle,
4. Die Technische Kommission,
5. Die Arbeitsgruppen / Fachberater.
Art. 5
Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal pro Jahr und zwar im Frühling statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen und überdies, wenn wenigstens 1/5 aller Mitglieder es verlangt.
2. Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich.
3. Der Hauptversammlung stehen alle nicht ausdrücklich delegierten Befugnisse zu, insbesondere:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten;
b) Wahl des Vorstandes, der Kontrollstelle und der Technischen Kommission. Mit der Wahl des Vorstandes ist auch die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Sekretär-Kassiers
verbunden;
c) Genehmigung der Bildung von Arbeitsgruppen und Wahl ihrer Präsidenten;
d) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresberichte der Arbeitsgruppen, des Berichtes der Kontrollstelle, der Jahresrechnung und des Budgets; Festsetzung des Jahresbeitrages (Art. 3, Abs.
8);
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Präsidenten bzw. des
Vorstandes;
f) Bezeichnung der Delegierten zu Sitzungen der Executive Meetings der ICOLD/CIGB und Festlegung ihrer allfälligen Entschädigung;
g) Auflösung des Nationalkomitees.
4. Traktanden, die der Hauptversammlung vorgelegt werden sollen, sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vor derselben anzumelden.
5. Über Geschäfte, die nicht in der Einladung angekündigt sind, darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn die Versammlung das einstimmig gestattet.
6. Jedes Mitglied, sowohl Einzel- wie Kollektivmitglied, besitzt eine Stimme.
7. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern sie statutengemäss einberufen worden ist.
8. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, unter Vorbehalt von Art. 5.5 und Art. 13, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
9. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und Sekretär unterschrieben wird. Es wird jedem Mitglied zugestellt und gilt als genehmigt, wenn dagegen nicht innert 4 Wochen ab Erhalt Einspruch erhoben wird.
Art. 6
Vorstand
1. Präsident, Vizepräsident und Sekretär-Kassier bilden zusammen mit 2 bis 4 Beisitzern den Vorstand des Nationalkomitees.
Die Beisitzer können gleichzeitig auch Mitglieder der Technischen Kommission sein.
2. Die Hauptversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren, wobei die Begrenzung durch die Daten der ordentlichen Hauptversammlung gegeben ist. Der Präsident und der Vizepräsident sind als solche einmal wiederwählbar, die Beisitzer zweimal. Der Sekretär-Kassier unterliegt keiner Amtszeitbeschränkung. Allfällige Rücktritte geben die Vorstandsmitglieder auf Ende des Kalenderjahres zu Handen der nächsten Hauptversammlung dem Präsidenten bekannt.
3. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Nationalkomitees und setzt in Verbindung mit der Technischen Kommission das Arbeitsprogramm fest. Er bereitet die Geschäfte der Hauptversammlung vor.
4. Der Vorstand ernennt die Vertreter des Nationalkomitees in Technischen Komitees der ICOLD/CIGB. Er holt hiefür nach Möglichkeit den Rat der Technischen Kommission ein..
Art. 7
Kontrollstelle
1. Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Hauptversammlung jeweils für ein Jahr zwei Rechnungsrevisoren und zwei Suppleanten. Sie sind wieder wählbar.
2. Die Rechnungsrevisoren erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag zur Jahresrechnung.
Art. 8
Technische Kommission
1. Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von jeweils drei Jahren die Technische Kommission. Ihr gehören der Präsident, der Vizepräsident, der Sekretär-Kassier, der Beauftragte für die Sicherheit der Talsperren in der Schweiz, der Direktor der Schweizerischen Wasserwirtschaftsverbandes und maximal 15 weitere Personen an, die Einzelmitglieder oder Vertreter von Kollektivmitglieder des Nationalkomitees und als solche anerkannte Fachleute im Tätigkeitsgebiet gemäss Art. 2, Abs. 1 sind. Diese Personen sind unbeschränkt wieder wählbar. Rücktritte müssen bis Ende Kalenderjahr zu Handen der nächsten Hauptversammlung dem Präsidenten bekanntgegeben werden.
2. Die Technische Kommission wird vom Präsidenten des Nationalkomitees geleitet und befasst sich mit Fragen aus dem Tätigkeitsgebiet gemäss Art. 2, Abs. 1. Sie steht dem Vorstand beratend zur Seite, insbesondere auch bei der Festlegung des Arbeitsprogrammes und überwacht die Arbeitsgruppen.
3. Die Technische Kommission wählt die Mitglieder der Arbeitsgruppen (Art. 9) und die Fachberater (Art. 10).
4. Die Technische Kommission ist zuständig für Fachberichte und Stellungnahmen zuhanden der ICOLD/CIGB sowie Veröffentlichungen des Nationalkomitees.
5. Der Präsident lädt die Technische Kommission jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung ein. Die schriftliche Einladung mit der Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Sitzung.
6. Der Präsident kann auch Arbeitsgruppenpräsidenten und Fachberater an eine Sitzung einladen.
7. Die Technische Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Art. 9
Arbeitsgruppen
1. Auf Antrag des Vorstandes genehmigt die Hauptversammlung die Bildung von Arbeitsgruppen zur Bearbeitung bestimmter Fachgebiete und Probleme. Die Arbeitsgruppen bestehen aus maximal
15 Mitgliedern.
2. Die Technische Kommission umschreibt den Auftrag jeder Arbeitsgruppe und schlägt den Arbeitsgruppen-Präsidenten vor, der Mitglied oder Vertreter eines Kollektivmitglieds des Nationalkomitees sein muss. Dieser macht seinerseits Vorschläge für die personelle Besetzung der Arbeitsgruppe; ihr können auch Nichtmitglieder des Nationalkomitees angehören.
3. Eine Arbeitsgruppe wird grundsätzlich für 6 Jahre eingesetzt. Eine Verlängerung ihres Mandates ist möglich. Der Arbeitsgruppen-Präsident wird von der Hauptversammlung, die Mitglieder der Arbeitsgruppe werden von der Technischen Kommission gewählt. Rücktritte müssen bis Ende des Kalenderjahres zu Handen der nächsten Hauptversammlung dem Präsidenten bekanntgegeben werden.
Art. 10
Fachberater
1. Die Technische Kommission kann Einzelpersonen als Fachberater einsetzen. Ein Fachberater braucht nicht Mitglied oder Vertreter eines Kollektivmitgliedes des Nationalkomitees zu sein.
2. Aufgabe der Fachberater ist es, zu Fachfragen und Publikationsentwürfen von ICOLD-Arbeitsgruppen Stellung zu nehmen. Die Einzelheiten der Aufgabe bestimmt die Technische Kommission.
Art. 11
Entschädigungen
1. Der Präsident und der Vizepräsident sowie die Mitglieder der Kontrollstelle, der Technischen Kommission und der Arbeitsgruppen üben ihre Tätigkeit für das Nationalkomitee grundsätzlich ehrenamtlich aus, ebenso die Fachberater.
2. Der Sekretär-Kassier erhält für seine für das Nationalkomitee geleistete Arbeit eine Entschädigung. Diese wird im Rahmen des Budgets festgesetzt.
3. Der Sekretär-Kassier hat, zusätzlich zur Entschädigung gemäss Art. 11, Abs. 2, Anspruch auf Vergütung seiner Büro- und Reiseauslagen.
4. Vom Nationalkomitee an Sitzungen und Kongresse der Internationalen Talsperrenkommission delegierte Mitglieder können für ihre effektiven Auslagen teilweise oder ganz entschädigt werden.
5. Personen, die im Auftrag des Nationalkomitees Sonderaufgaben bearbeiten, können entschädigt werden.
Art. 12
Unterschriftsberechtigung, Rechnungswesen und Haftung
1. Der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär-Kassier führen je zu zweien rechtsverbindliche Unterschrift für das Nationalkomitee.
2. Über die Verwendung allfälliger Überschüsse oder die Deckung allfälliger Verluste beschliesst die Hauptversammlung.
3. Für die Verbindlichkeiten des Nationalkomitees haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13
Auflösung
1. Die Auflösung des Nationalkomitees kann nur erfolgen, wenn sie von einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit 3/4 der anwesenden Stimmen beschlossen ist.
2. Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen für einen anderen, im öffentlichen Interesse stehenden Zweck verwendet, der durch die Hauptversammlung bestimmt wird, die auch über die Verwendung der Akten und Publikationen entscheidet.
Art. 14
Inkrafttreten der Statuten
Vorliegende Statuten ersetzen die Statuten vom 5. März 1976. Sie treten mit der Annahme durch die Hauptversammlung sofort in Kraft.
Art. 15
Übergangsbestimmungen
1. Mit Inkrafttreten dieser Statuten werden die Mitglieder der bisherigen Wissenschaftlichen Kommission zu Mitgliedern der Technischen Kommission. Gleichzeitig wird der bisherige Vorstand durch 2 bis 4 Beisitzer ergänzt. Die bisherigen Arbeitsgruppen bleiben bestehen.
2. Wo eine Amtszeitbeschränkung oder eine Laufzeit für eine Arbeitsgruppe eingeführt wird, gilt als Anfangsdatum das Datum des Inkrafttretens dieser Statuten.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 18. März 1988 genehmigt. Die Nachführung vom
September 2004 umfasst mehrere, von den General-versammlungen 1990, 1991, 1994, 1999
2000 und 2004 genehmigte, Ergänzungen.
Der Präsident: Bernard Hagin
Le Vizepräsident: Anton Schleiss
September 2004
|